Vor zwölf Jahren hat der Bundestag das Lebenspartnerschaftsgesetz beschlossen, um die Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften zu beenden. Doch die rechtliche Gleichbehandlung mit der Ehe wurde nur Schritt für Schritt gegen erbitterten politischen Widerstand juristisch erkämpft. Zwölf Jahre haben engagierte Jurist*innen1 benötigt, um das verfassungsmäßige Recht auf Gleichbehandlung bei der Hinterbliebenenvorsorge, der Erbschaftssteuer, der Einkommenssteuer und vielen anderen gestzliche Regelungen durchzusetzen.
Und trotzdem erfahren Lesben, Schwule, Transgender* und intersexuelle Menschen immer noch Ungerechtigkeiten und Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte durch Behörden, Institutionen oder medizinische Einrichtungen. Es gibt leider noch viele Gründe für die CSD-Bewegung auf die Straße zu gehen, zu demonstrieren.
Die Würde des Menschen ist unantastbar! Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Wir fordern, dass sich jeder Mensch, homo-bi-trans-inter-lesbisch-schwul-hetero, frei und sicher in Leipzig und anderswo bewegen kann. Niemand sollte körperliche, psychische, verbale und/oder strukturelle Gewalt zu befürchten haben!
Das steht u.a. im Grundgesetz, aber die Realität sieht häufig noch so aus:
Die Erfüllung des Kinderwunsches gleichgeschlechtlicher Paare durch Insemination bzw. In-vitro-Fertilisation wird im Vergleich zu Ehepaaren durch die Richtlinie der Bundes- und Landesärztekammer verweigert, mit der Begründung, dass es kein positives Recht auf nicht-eheliche Fortpflanzung gibt. Im Hinblick auf das Kind verbiete es sich, einer alleinstehenden Frau oder gleichgeschlechtlichen Paaren einen Kinderwunsch zu erfüllen; die Samenspende wird als Therapieform zur Behandlung von Sterilität der Ehe verstanden, heißt es dort.
Ohne gesetzliche Grundlage werden lesbische Paare beim Zugang zu fortpflanzungsmedizinischen Maßnahmen ausgeschlossen. Die Kosten für eine künstliche Befruchtung müssen demzufolge im vollen Umfang selbst getragen werden. Der Freistaat Sachsen ist das erste und einzige Land bundesweit, dass seit März 2009 staatliche Zuschüsse für künstliche Befruchtungen an heterosexuelle Paare zahlt. (Ehepaare, die sich einen Kinderwunsch durch künstliche Befruchtung erfüllen wollen, müssen lediglich den Eigenanteil für die erste Behandlung komplett selbst tragen. Für eine zweite oder dritte Behandlung erhalten Sie einen Zuschuss von jeweils 900 Euro. Die vierte Behandlung wird sogar mit 1.600 bis 1.800 Euro bezuschusst.)
Kinder, die in eine Eingetragene Lebenspartnerschaft hineingeboren werden, haben prinzipiell nur eine Mutter. Die Lebenspartnerin kann nur durch eine Stiefkindadoption die Elternschaft rechtlich erwirken. Bei Ehepaaren ist keine Adoption des Vaters notwendig, auch wenn das Kind über eine Samenspende durch fortpflanzungsmedizinische Maßnahmen entstanden ist. Kinder, die in eine Regenbogenfamilie hineingeboren werden, haben manchmal zwei Mütter und einen Vater oder zwei Väter, die sich um sie kümmern. In unserer pluralistischen Gesellschaft muss es möglich sein, die soziale Elternschaft auch rechtlich abzusichern.
Wir fordern deshalb die Gleichstellung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Adoptionsrecht und im Personenstandsrecht und die volle rechtliche Anerkennung von Regenbogenfamilien sowie das kleine Sorgerecht für mehr als eine Person.
Nahezu sämtliche Gesellschaftsformen auf der Welt weisen Strukturen auf, die als „heteronormativ“ gekennzeichnet werden können. Heteronormativität, also das unhinterfragte Hinnehmen eines für natürlich gehaltenen Systems bestehend aus Mann und Frau, die sich gegenseitig und ausschließlich begehren, führt zu weitreichenden Ausschlüssen für all jene, die nicht in dieses System passen: Homosexualität und Bisexualität als eine andere Form des Begehrens werden ebenso marginalisiert, d.h als Abweichung von der Norm gewertet und sanktioniert, wieTransgender* und Intersexe als andere Formen von Geschlechtlichkeit. Der sich daraus ergebende Heterosexismus ist ein unzumutbarer Zustand.
Heteronormativität gilt es zu dekonstruieren und zu überwinden! Die Gleichstellung und Gleichberechtigung aller Lebens-, Liebens-, und Familienformen sowie aller Geschlechtlichkeiten sollte das Ziel sein. Mit der Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe ist das Ziel nicht erreicht. Vielmehr geht es darum weitere Vervielfältigungen umzusetzen, d.h.einen Rechtsstatus zu schaffen, der allen Menschen offen steht und somit beispielsweise Mehrfachbeziehungen diesen Rechtstatus nicht vorenthält. Weiterhin fordern wir die Abschaffung von Ehegattensplitting, aber dafür die Einführung von „Familiensplitting“, denn Familie findet dort statt, wo Menschen für Kinder und einander Verantwortung übernehmen.
Wir fordern die Anerkennung von und respektvollen Umgang mit Geschlechtern und Orientierungen jenseits von Heteronormativität.
Unkenntnis und Vorurteile gegenüber Lesben, Intergeschlechtlichen Menschen, Schwulen, Bisexuellen und Transgendern*, stellen eine wesentliche Triebfeder für Diskriminierungen bis hin zu Gewaltdelikten dar. Diese lassen sich nur dadurch bekämpfen, indem nicht nur strukturelle Veränderungen, wie z.B.die rechtliche Gleichstellung, eingefordert werden. Maßgeblich müssen Haltungen verändert werden, was unter anderem durch umfassende Aufklärungs-,Bildungs- und Antidiskriminierungsarbeit möglich ist. In Forschung und Lehre erfährt der Themenkomplex „sexuelle Identitäten“ kaum Beachtung. Eine moderne, aufgeklärte und lebensweltbezogene Sexualpädagogik ist weder Studierenden an Sächsischen Hochschulen zugänglich noch findet sie ihre Entsprechung in den Lehrplänen der sächsischen Schulen und in der Vorschulbildung.
Wir fordern deshalb, der Gender- und Sexualpädagogik eine größere Beachtung in der Hochschul- und Bildungspolitik zuzuweisen!
Intergeschlechtlichkeit, also das Aufweisen körperlicher Merkmale beider Geschlechter bzw. eine uneindeutige Geschlechtlichkeit, wird von der Medizin als „Sexualdifferenzierungsstörung“ bezeichnet und meist ohne medizinische Notwendigkeit „behandelt“. Auch intergeschlechtliche Menschen besitzen ein Recht auf körperliche Unversehrtheit, deshalb ist es inakzeptabel, dass der Gesetzgeber zwingend eine rechtliche Einordnung in die Geschlechter „Mann“ oder „Frau“ vorsieht. Das deutsche Rechtssystem muss die Existenz intergeschlechtlicher Menschen akzeptieren.
Die Pathologisierung von Intergeschlechtlichkeit und damit einhergehend der Zwang zur Zweigeschlechtlichkeit hat zur Folge, dass Kinder mit uneindeutigen Genitalien in der Regel kurze Zeit nach der Geburt geschlechtsangleichenden Operationen (z.B. Kastration, Klitorisverkleinerung, Anlegen einer Neovagina) unterzogen werden, die in vielen Fällen mit Komplikationen verbunden sind und oft lebenslange Hormontherapien nach sich ziehen. Von vielen Betroffenen wird dies im Nachhinein als äußerst traumatisierend beschrieben.
Wir fordern ein gesetzliches Verbot medizinischer Eingriffe sowie den sofortigen Stopp der gängigen medizinischen Praxis an Intersexen.
Außerdem fordern wir für intergeschlechtliche Menschen und deren Erziehungsberechtigten eine umfassende, neutrale Aufklärung, die Anerkennung von Intergeschlechtlichkeit als natürliche Variante von Geschlechtlichkeit sowie eine entsprechende standesamtliche Geschlechtsbezeichnung.
Transgender* müssen das Recht haben, ihre Lebensweise selbst zu bestimmen – in ihrer Identität bei, der Ausgestaltung ihrer Geschlechtsrolle wie auch bei ihrer Partner*innenwahl. Transgender* mussten bisher für die gerichtliche Feststellung einer Änderung ihrer Geschlechtszugehörigkeit nachweisen, dass Sie nicht verheiratet sind, dauernd fortpflanzungsunfähig sind und sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen haben, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist. Mit der Operation sollte dem Gesetz nach „die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit“ der Transsexualität unter Beweis gestellt werden. Diesen Zwang haben die Karlsruher Richter des Bundesverfassungsgerichts nun für unvereinbar mit der Menschenwürde und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit erklärt und damit das Transsexuellengesetz außer Kraft gesetzt.Trotzdem werden Transgendern* oft die von ihnen gewünschten Hormonbehandlungen und Operationen – insbesondere im Jugendalter – vorenthalten bzw. nur über einen langen juristischen und psychopathologischen Weg ermöglicht. Dies steht im krassen Widerspruch zu Operationen, die an intergeschlechtlichen Menschen scheinbar selbstverständlich und in der Regel ohne deren Zustimmung vorgenommen werden. Weiterhin ist die Alltagsdiskriminierung, der sie sich stellen müssen, massiv.
Wir fordern dementsprechend Gleichwertigkeit und volle gesellschaftliche Anerkennung geschlechtlicher und sexueller Identitäten und Körperlichkeiten wie Intergeschlechtlichkeit und Transidentität.
Wir fordern eine neue Definition der rechtlichen Anforderungen an eine Veränderung des Geschlechts in den amtlichen Registern.
Lesben und Schwule werden weltweit in rund 80 Staaten strafrechtlich verfolgt, wobei insbesondere Transgender in vielen Ländern massiven Übergriffen ausgesetzt sind – bis hin zu Folter und Mord. Verfolgerstaaten verhindern seit langem, dass diese unhaltbare Situation auf UN-Ebene als Asylgrund anerkannt wird. Wir fordern deshalb die Anerkennung der Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung bzw. Identität als Asylgrund und Zuzugsregelungen für Lebenspartner/-innen!
Wir fordern, dass den Menschen, die sich selbst als asexuell beschreiben, gesellschaftliche Sichtbarkeit und politische Interessenvertretung geschaffen wird.
Wir fordern,dass die Vielfalt sexueller Identitäten auch im Alter frei von Diskriminierung gelebt werden kann. Besonders in Pflege- und/oder Wohneinrichtungen für ältere Menschen sollte der Umgang damit selbstverständlich sein.
Wir fordern die Ausformulierung des Zusatzes von § 46 StGB.
In diesem werden „rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende“ Ziele des Täters als Strafzumessungsgrund in der Strafzumessungsregel des Paragraphen besonders hervorgehoben. Wir begrüßen den Zusatz an sich, befinden ihn aber für unzureichend. Bleibt es bei der Formulierung „sonstiger menschenverachtender“ Motive, sind interphobe, homophobe und/oder transphobe Gewalttaten weiterhin unsichtbar. Sie müssen benannt werden.
In diesem werden „rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende“ Ziele des Täters als Strafzumessungsgrund in der Strafzumessungsregel des Paragraphen besonders hervorgehoben. Wir begrüßen den Zusatz an sich, befinden ihn aber für unzureichend. Bleibt es bei der Formulierung „sonstiger menschenverachtender“ Motive, sind interphobe, homophobe und/oder transphobe Gewalttaten weiterhin unsichtbar. Sie müssen benannt werden.
Abschließend:
Wir fordern, dass die hier benannten Probleme als gesamtgesellschaftliche Probleme begriffen werden! Das bedeutet, dass es sich bei ausgrenzendem und diskriminierendem Verhalten nicht um Probleme Einzelner oder gesellschaftlicher Teilgruppen handelt, sondern um etwas, das in allen Milieus zu finden ist und das sich als Struktur durch die Gesellschaft zieht!
Homo-, Bi-, Trans- und Interphobie können außerdem nicht losgelöst von anderen Ungleichheiten betrachtet und schon gar nicht verändert werden! Wir kritisieren ebenso weitere gesellschaftliche Machtverhältnisse wie sie sich z.B. in Sexismus, Rassismus, Klassismus, Diskriminierung auf Grund von Aussehen und Feindlichkeit gegenüber Menschen mit Beeinträchtigungen ausdrücken! Eine Emanzipation einer Gruppe kann und darf nicht auf Kosten anderer erfolgen!