CSD-Woche vom 02. bis 09. Juli 2011

Aktuell:

23.07.2010 15:59

"Homophobie ist heilbar" - aber nicht durch Bloßstellen!

Die öffentliche Empörung über die Äußerungen von CDU-Politiker Kai Hähner entzündet sich zu Recht an dem leider noch besonders in konservativen Kreisen verbreiteten Irrglauben, dass Kinder und Jugendliche zur Homosexualität "verleitet" werden können.

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18.07.2010 11:36

Der Kampf gegen Homophobie geht weiter!

Das Motto  "Homophobie ist heilbar"  scheint zu einer sehr erfolgreichen Marke für den Leipziger CSD geworden zu sein, so dass die Teilnehmerzahl nochmal zulegen konnte. Rund 2500 Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und deren Freunde zogen in einem bunten Zug mitten durch die Leipziger Innenstadt sowie halb um den Ring.

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Aufruf zum CSD in Leipzig 2009

Homophobie ist heilbar!

Die Väter und Mütter des Grundgesetzes haben den Gleichheitsartikel unter dem Eindruck der Schreckensherrschaft des nationalsozialistischen Unrechtsregimes geschrieben. Der Gleichbehandlungskatalog ist die Antwort auf die nationalsozialistische Selektions- und Verfolgungspolitik. Er ist geprägt von der Erkenntnis, dass die Menschlichkeit insgesamt gefährdet ist und Barbarei droht, wenn auch nur einer Gruppe von Menschen die gleichen Grund- und Menschenrechte streitig gemacht werden. Unsere Verfassung muss endlich auch Lesben, Schwulen, Transgendern und intersexuellen Menschen gleiche Rechte garantieren!

Wir fordern daher eine Ergänzung des Gleichheitsartikels des Grundgesetzes um das Merkmal "sexuelle Identität". In einem erweiterten Artikel 3 Absatz 3 GG soll es in Zukunft auch heißen: "Niemand darf wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden."

Das Lebenspartnerschaftsgesetz ist ein Etappenerfolg zu mehr Gleichberechtigung und hat die Akzeptanz von Lesben und Schwulen in der Gesellschaft verändert. Eingetragene Lebenspartnerschaften übernehmen die gleichen Pflichten wie Ehepaare, die gesetzlichen Unterhaltspflichten. Jedoch stehen ihnen dafür nicht die gleichen Rechte zu.
Obwohl sich das Bundesverfassungsgericht 2002 eindeutig für die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe aussprach, bleibt die Situation auch nach der Überarbeitung des Gesetzes 2005 und der Erbschaftssteuerreform 2008 unbefriedigend. Dies gilt insbesondere für Lebenspartnerschaften mit Kindern, d.h. für Regenbogenfamilien.

Lebenspartnerschaften haben keinen Anspruch auf Anwendung des einkommens-steuerrechtlichen Splitting-Verfahrens (Ehegattenveranlagungswahlrecht).

Lebenspartnerschaften werden bei der Lohn- und Einkommensteuer wie Fremde behandelt, obwohl sie gegenseitig im gleichen Umfang zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind wie Ehegatten. Lebenspartnerschaften können deshalb ihre Unterhaltsleistungen nur bis zur Höhe von 7.188 EUR von der Steuer absetzen, auch wenn sie entsprechend ihrer Unterhaltsverpflichtung mit höheren Beträgen unterstützen.

Lebenspartnerschaften werden auch beim Arbeitslosengeld benachteiligt, da sie keine andere Steuerklasse erhalten. Bei der Berechnung des Leistungsentgelts für Arbeitslose wird für den Abzug der pauschalierten Lohnsteuer die Steuerklasse zu-grunde gelegt, die auf der Lohnsteuerkarte der Arbeitslosen eingetragen ist. Weitreichende Auswirkungen ergeben sich zudem bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II), wenn bei Feststellung der Hilfebedürftigkeit eines Antragstellers auch das Einkommen der Partnerin / des Partners berücksichtigt wird. Dieses wird in voller Höhe mit eingerechnet, ist steuerlich aber nicht - wie in einer Ehe - absetzbar.

Lebenspartnerschaften, in denen ein Kind der Partnerin oder des Partners als Stiefkind adoptiert wird, genießen nicht die gleichen steuerlichen Besserstellungen wie bei einer heterosexuellen Stiefkindadoption. Es werden zwar alle finanziellen Pflichten übernommen, jedoch werden die Eltern steuerlich als Einzelpersonen behandelt.

Wir fordern daher die völlige Gleichstellung von Lebenspartnerschaften im Steuerrecht

Lesben und Schwule in Eingetragener Partnerschaft können ein Kind nicht gemeinschaftlich adoptieren. Ein angenommenes Kind kann nur von Ehegatten nicht aber von Lebenspartnern adoptiert werden.

Die Erfüllung des Kinderwunsches gleichgeschlechtlicher Paare durch Insemination bzw. In-vitro-Fertilisation wird im Vergleich zu Ehepaaren durch die Richtlinie der Bundesärztekammer verweigert. Diese besagt: es gibt kein positives Recht auf nichteheliche Fortpflanzung. Im Hinblick auf das Kind verbiete es sich, einer alleinstehenden Frau oder gleichgeschlechtlichen Paaren einen Kinderwunsch zu erfüllen; die Samenspende wird als Therapieform zur Behandlung von Sterilität der Ehe verstanden, heißt es dort.

Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Co-Mutter oder den Co-Vater ist deshalb in der Regel nicht möglich.
Eine Benennung der Co-Mutter oder des Co-Vaters als Vormund ist in solchen Fällen unbeachtlich. Sie ist nur wirksam, wenn das Kind Vollwaise ist.

Wir fordern deshalb das gemeinsame Adoptionsrecht für Lebenspartnerschaften und die volle rechtliche Anerkennung von Regenbogenfamilien.

Unkenntnis und Vorurteile gegenüber Lesben, Schwulen und Transgendern, die eine wesentliche Triebfeder für Diskriminierungen bis hin zu Gewaltdelikten darstellen, lassen sich nur dadurch bekämpfen, indem die Ursachen erkannt und beseitigt werden können.

In Forschung und Lehre erfährt der Themenkomplex Gender kaum Beachtung.
Eine moderne, aufgeklärte und lebensweltbezogene Sexualpädagogik ist weder Studierenden an Sächsischen Hochschulen zugänglich noch findet sie ihre Entsprechung in den Lehrplänen der sächsischen Schulen und in der Vorschulbildung.

Wir fordern deshalb, der Gender- und Sexualpädagogik eine größere Beachtung in der Hochschul- und Bildungspolitik zuzuweisen!

Transsexuelle und Transgender müssen das Recht haben, ihre Lebensweise selbst zu bestimmen - in ihrer Identität bei der Ausgestaltung ihrer Geschlechtsrolle wie auch bei ihrer PartnerInnenwahl. In diesem Sinne ist eine umfassende Reform des Transsexuellengesetzes nötig, damit es seinen Zweck erfüllen kann, das Leben der Transgender psychisch, sozial und gesellschaftlich zu erleichtern.

Wir fordern deshalb eine Liberalisierung der Zugangsvoraussetzungen für Vornamensänderung und Änderung des Personenstandes und die personenstandsrechtliche Änderung der Geschlechtszugehörigkeit vollständig vom Zwang zu operativen Eingriffen abzukoppeln

Auch Menschen mit „uneindeutigen Geschlechtsmerkmalen" (Intersexuelle) besitzen ein Recht auf körperliche Unversehrtheit, deshalb ist es unakzeptabel, dass der Gesetzgeber zwingend eine rechtliche Einordnung in die Geschlechter „Mann" oder „Frau" vorsieht. Auch medizinische Operationen und Hormongaben ohne Einwilligung der Betroffenen und deren Erziehungsberechtigten lehnen wir ab.

Wir fordern deshalb, das deutsche Rechtssystem muss die Existenz intersexueller Menschen akzeptieren und entsprechende standesamtliche Geschlechtsbezeichnungen einführen bzw. dafür sorgen, dass Intersexuelle gar nicht in die Lage gebracht werden, ihr eigenes Geschlecht als Manko, krankhaft oder "abartig" in der Gesellschaft zu erleben!

Lesben und Schwulen werden weltweit in rund 80 Staaten strafrechtlich verfolgt, wobei insbesondere Transgender in vielen Ländern massiven Übergriffen ausgesetzt sind - bis hin zu Folter und Mord. Verfolgerstaaten verhindern seit langem, dass diese unhaltbare Situation auf UN-Ebene anerkannt wird.

Wir fordern deshalb die Anerkennung der Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung bzw. Identität als Asylgrund und Zuzugsregelungen für Lebens-partnerInnen!


Wir fordern: gleiche Rechte für gleiche Pflichten - in allen Rechtsbereichen!

Initiatoren des Aufrufes

Dieser Aufruf wird von allen Mitgliedern des CSD-Organisationsteams und deren unterstützenden Organisationen getragen.

 

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