Allgemeines

Entschädigung für Verfolgte nach §175

26. Januar 2022

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Zwei ältere Männer umarmen sich

Einvernehmliche homosexuelle Handlungen waren in der Bundesrepublik Deutschland bis 1994 und in der DDR bis 1989 – in verschiedenen Zeitabschnitten und unterschiedlich stark ausgeprägt – nach den §§ 175, 175a des Strafgesetzbuchs und § 151 des Strafgesetzbuchs der DDR strafbar. Aus heutiger Sicht verstößt dieses Verbot gegen die Menschen- und Grundrechte. Der Gesetzgeber hat deshalb 2017 alle strafrechtlichen Urteile aufgehoben und damit alle Betroffenen rehabilitiert. Für ihre Verurteilung und eine erlittene Freiheitsentziehung können sie seitdem eine Entschädigung beim Bundesamt für Justiz (BfJ) beantragen. Grundlage ist das „Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen“ (StrRehaHomG). Aber auch ohne Verurteilung wurde massiv in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen: durch Ermittlungsverfahren, Untersuchungshaft oder eine sonstige Unterbringung. Allein die Existenz der Strafvorschriften und die damit verbundene Stigmatisierung konnte zu außergewöhnlichen Beeinträchtigungen führen. Das betrifft wirtschaftliche, berufliche, gesundheitliche oder sonstige Nachteile. Diese Nachteile können aufgrund einer Richtlinie seit 2019 vom BfJ ebenfalls entschädigt werden.

Sie können bis zum 21. Juli 2022 beim BfJ einen Antrag auf Entschädigung stellen.

Das BfJ stellt Ihnen dafür Antragsformulare zur Verfügung unter www.bundesjustizamt.de/rehabilitierung.

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