Teilnahmebedingungen für Fahrzeuge

CSD Leipzig Demo 2023

I. Allgemeines

Der Christopher Street Day (CSD) Leipzig ist eine kulturell-politische Veranstaltungsreihe, die durch das ehrenamtliche Engagement von Vereinen, Projekten, Initiativen, Parteien, Privatpersonen und Künstler:innen getragen, geplant und durchgeführt wird. Der CSD Leipzig wird vom CSD Leipzig e.V. getragen.

Der CSD Leipzig hat das Ziel, Vorurteile und Diskriminierungen gegenüber queeren Menschen abzubauen und die Akzeptanz gegenüber unterschiedlichen Lebensweisen zu fördern.

Im Rahmen der Veranstaltungswoche veranstaltet der CSD Leipzig e.V. am 15.07.2023 eine Kundgebung ab 11:30 Uhr auf dem Augustusplatz und einen anschließenden Demonstrationszug (CSD-Demo) bestehend aus Fußgänger:innen und diversen Fahrzeugen ab 13:00 Uhr bis ca. 16:00 Uhr.

II. Anmeldung

1. Verfahren / Aufwandsentschädigung

(1)     Zur Teilnahme an der CSD-Demo ist ein elektronischer Antrag erforderlich. Hierzu stellt der CSD Leipzig e.V. (Veranstalter) ein Antragsformular auf seiner Webseite csd-leipzig.de bereit, welches für die Anmeldung verwendet werden muss.

(2)     Die Beantragung muss bis zum 30.05.2023 erfolgen.

(3)     Teilnehmen dürfen Vereine, Projekte, Initiativen, Gruppen etc., der queeren Community oder solche, die diese durch eindeutige und klar erkennbare Botschaften unterstützen (z.B. Parteien, Gewerkschaften, Unternehmen/Konzerne, Behörden, Privatpersonen, Privatpersonengruppen, Gruppen, die dem Abbau von innerbetrieblicher Diskriminierung dienen).

Die Formation muss mit der CSD-Demo in Zusammenhang stehen und die Ziele sowie Forderungen und die Unvereinbarkeitserklärung des Veranstalters unterstützen.

Das Leitbild mitsamt der Unvereinbarkeitserklärung und die Forderungen des CSD Leipzig sind auf der Webseite einsehbar.

(4)     Es ist nur eine Anmeldung und ein Fahrzeug pro in Absatz (3) bezeichneter Gruppierung zulässig. Anmeldungen von Parteiuntergruppierungen (z.B. LSBTIQ*-Arbeitsgruppen) oder eigenständigen parteinahen Jugendorganisationen zählen als Anmeldung für die gesamte Partei und schließen somit Anmeldungen weiterer Untergruppierungen derselben Partei aus.

(5)     Der Veranstalter bestätigt die Anmeldung ausschließlich via E-Mail.

(6)     Für die Teilnahme von nicht-kommerziellen Vereinigungen und Parteien an der CSD-Demo wird kein Aufwendungsersatz erhoben. Um eine freiwillige Spende wird gebeten.

(7)     Für die Teilnahme an der CSD-Demo haben Vereinigungen, die überwiegend kommerzielle Ziele verfolgen (z.B. Wirtschaftsunternehmen und Partyveranstalter:innen) sowie Anstalten/Körperschaften des öffentlichen Rechts, eine Aufwandsentschädigung zu entrichten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung (zzgl. Mehrwertsteuer) bemisst sich nach der Gesamtmasse (ZGM) des Fahrzeuges:

  • bis 7,5 t ZGM                700,00 EUR 
  • über 7,5 t ZGM bis 25 t ZGM        1.000,00 EUR
  • über 25 t ZGM bis 40 t ZGM        1.200,00 EUR

Über die Einordnung als kommerziell oder nicht-kommerziell entscheidet der Veranstalter.

Die Zahlung der Aufwandsentschädigung muss gegen Rechnung vor Durchführung der Demo erfolgen. Wird die Aufwandsentschädigung nicht bis zu dem in der Rechnung angegebenen Termin gezahlt, gilt dies als Rücknahme des Antrags auf Teilnahme.

2. Ablehnung & Ausschluss

(1)     Der Veranstalter kann den Antrag auf Teilnahme jederzeit ablehnen.

(2)     Der Veranstalter kann angemeldete Teilnehmende jederzeit von der CSD-Demo ausschließen. Dies kann insbesondere dann erfolgen, wenn sich die Teilnehmenden nicht an die vorliegenden Bedingungen halten oder sich Gründe ergeben nach welchen die geplante Teilnahme dem Versammlungszweck und/oder Versammlungscharakter nicht entspricht oder mit dem Leitbild mit Unvereinbarkeitserklärung des CSD Leipzig nicht vereinbar ist.

Zur Sicherstellung und Schutz des CSD als diskriminierungsfreier Raum können nur Fahrzeuge von Parteien zugelassen werden, deren parlamentarische/programmatische Arbeit dem nicht zuwiderläuft. Die Teilnahme rechtsextremer, völkisch-nationaler und/oder antidemokratischer Parteien, sowie solcher Parteien welche Personen mit rechtsextremer, völkisch-nationaler und/oder antidemokratischer Gesinnung in ihren Führungsebenen dulden, ist ausgeschlossen.

(3)     Im Falle des Ausschlusses werden die in Erwartung der Teilnahme getätigten Aufwendungen des:der Abgelehnten durch den Veranstalter nicht ersetzt.

(4)        Im Falle des Ausschlusses ist die bereits an den Veranstalter gezahlte Aufwandsentschädigung durch diesen zurückzuerstatten.

III. Teilnahmebedingungen

1. Fahrzeug

(1)         Die zulässige Gesamtmasse (ZGM) des Fahrzeugs darf 40 t (Tonnen) nicht überschreiten. Von den Standardabmessungen des Fahrzeugs darf nicht ohne Einverständnis des Veranstalters abgewichen werden. Ab einer ZGM von über 12 t kann eine Teilnahme an der gesamten Demonstrationsroute (z.B. Wegen Engstellen, Baustellen etc.) nicht garantiert werden.

(2)     PKW, Zweiräder und durch Tiere gezogene Fahrzeuge sind nicht zugelassen.

Mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Veranstalters darf von dieser Regelung z.B. im Falle von mit Aufbauten versehenen PKW oder Anhängeraufbauten eine Ausnahme gemacht werden.

(3)     Es wird darauf hingewiesen, dass die jeweilige KFZ-Haftpflichtversicherung nicht für eventuelle Personen- und Sachschäden, die durch Ladung, durch Aufbauten oder durch auf dem Wagen befindliche Personen verursacht werden haftet.

Hierfür sind die Teilnehmenden in zivil- und strafrechtlicher Hinsicht selbst verantwortlich.

(4)     Für die Sicherheit der Fahrzeuge und deren Dekorationen sind die Teilnehmenden selbst verantwortlich. An den Fahrzeugseiten müssen Verkleidungen (Geländer o.Ä.) angebracht sein, welche Personen auf den Ladeflächen gegen Herunterfallen schützen.

Sofern Ladeflächen vorhanden sind, muss deren Boden rutschfest sein.

(5)     Das Fahrzeugkennzeichen muss jederzeit gut lesbar sein.

Verkleidungen und Dekorationen dürfen das Sichtfeld der fahrzeugführenden Person nicht beeinträchtigen. An den Außenseiten des Fahrzeuges dürfen keine scharfkantigen oder sonst gefährlichen Teile hervorstehen.

2. Fahrer:in

Alle Fahrer:innen sind zur Teilnahme an der Sicherheitseinweisung und Belehrung verpflichtet. Siehe Punkt: 6. b. Abs. (5)

3. Ordner:innen / Sicherheit

(1)     Die Teilnehmenden sind für die Organisation von Ordner:innen selbst verantwortlich.

(2)     Alle Ordner:innen benötigen eine weiße Armbinde mit der Aufschrift „Ordner:in“ und müssen diese während der gesamten CSD-Demo tragen. Für die Anschaffung dieser sind die Teilnehmenden selbst verantwortlich.

(3)     Jedes Fahrzeug benötigt ein Abstandsband- oder seil. Dieses schützt Demonstrierende davor aus Unachtsamkeit oder anderen Gründen vom Fahrzeug erfasst zu werden.

Das Seil muss ausreichend lang sein um jederzeit einen Abstand von 1,5 Metern zwischen Demonstrierenden und Fahrzeug zu gewährleisten.

Die Ordner:innen müssen das Abstandsseil während der gesamten CSD-Demo gespannt halten. Für die Anschaffung des Abstandsseils sind die Teilnehmenden selbst verantwortlich.

(4)     Pro Fahrzeugachse werden mindestens zwei Ordner:innen benötigt.

(Bei Unsicherheiten steht das CSD-Team für Nachfragen gern zur Verfügung)

Nur mit der erforderlichen Anzahl von eigenen Ordner:innen ist eine Teilnahme möglich. Andernfalls kann der Veranstalter die Teilnahme des Fahrzeugs verweigern.

(5)     Die Ordner:innen sind darüber zu belehren, dass sie den Anweisungen des CSD-Teams, insbesondere des:der Versammlungsleiter:in und des:der Fahrzeugkoordinator:in, der Polizei und des Ordnungsamtes strikt Folge zu leisten haben.

(6)     Für alle Ordner:innen gilt vor und während der CSD-Demo striktes Alkohol- und Drogenverbot.

(7)     Alle Ordner:innen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(8)     Während der CSD-Demo sind Glasflaschen oder ähnlich zerbrechliche Trinkbehältnisse unter Hinweis auf die Auflagen der Versammlungsbehörde untersagt.

(9)     Etwaig auftretende Probleme oder Verstöße gegen die Auflagen oder Teilnahmebedingungen seitens der Demonstrierenden sind dem CSD-Team unverzüglich mitzuteilen.

(10)     Die Ordner:innen sind zur Teilnahme an der Sicherheitseinweisung und Belehrung verpflichtet. Siehe Punkt: 6. b. Abs. (5)

(11) Der Veranstalter behält sich den Ausschluss von Ordner:innen vor. In diesem Fall liegt es in der Verantwortung der Teilnehmenden, andere Ordner:innen zu organisieren.

4. Werbung/Darstellung

(1)        Die Gestaltung des Fahrzeuges muss mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehen.

(2)     Insbesondere darf die Gestaltung keinen Rassismus, Sexismus, Klassismus, keine Fremden-, Homo-, Trans- und Interfeindlichkeit, nationalistische, antisemitische, anti-demokratische, anti-emanzipatorische Ideologien, Feindlichkeit gegenüber Menschen mit Beeinträchtigung und/oder weitere Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit enthalten. Es gilt die Werbeleitlinie des CSD Leipzig.

Dies gilt ebenfalls für die Bekleidung der Ordner:innen und der Fahrzeugcrew, sowie für die zu verteilenden Werbemittel.

(3)     Die Gestaltung des Fahrzeuges darf maximal zu 25% aus Werbung Dritter (z.B. Sponsor:innen und Partner:innen) bestehen.

(4)     Werbung Dritter ist dem Veranstalter spätestens 1 Woche vor der CSD-Demo anzuzeigen. Der Veranstalter kann die Werbung bestimmter Dritter mit Begründung untersagen.

(5)    Der Verkauf von Waren, der Ausschank von Getränken oder anderweitige gewerbliche Tätigkeiten auf, vom oder neben dem Fahrzeug seitens der Teilnehmenden ist untersagt.

(6)    Flugblätter und andere Werbemittel (z.B. Fächer, Süßigkeiten, Aufkleber etc.) dürfen unter Hinweis auf die Auflagen der Versammlungsbehörde nicht vom Fahrzeug geworfen werden. Sie müssen persönlich übergeben werden.

5. Aufstellung, Route & Kundgebungen (Haltepunkte)

(1)         Eine vorläufige Route wird den Teilnehmenden nach Möglichkeit zur Verfügung gestellt. Die finale Route steht aufgrund möglicher Abänderungen durch die Versammlungsbehörde (z.B. aufgrund von Baustellen etc.) erfahrungsgemäß erst wenige Tage vorher fest.

(3)    Die Route kann sich im Verlauf der Demo aufgrund unvorhergesehener Gegebenheiten spontan ändern.

(4)    Die Reihenfolge der Fahrzeuge wird vom Veranstalter vorgegeben. Sie ist einzuhalten. 

6. Haftung

Für Schäden, die durch das angemeldete Fahrzeug verursacht werden (Z.B. Unfall oder auf dem Fahrzeug stolpernde Personen) haftet allein die Person/Organisation, die das Fahrzeug anmeldet. Die anmeldende Person/Organisation stellt den Veranstalter von eventuellen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.

7. Ablauf am Demo-Tag

a. Allgemeines

(1)     Beginn (Demozug): 13:00 Uhr

Ende: voraussichtlich 16:00 Uhr

(2)     Den Anweisungen des CSD-Teams, insbesondere des:der Versammlungsleiter:in und des:der Fahrzeugkoordinator:in, der Polizei und des Ordnungsamtes sind strikt Folge zu leisten.

(3)     Der:die Wagenverantwortliche muss am Demo-Tag zwischen 10:00 – 17:00 Uhr telefonisch erreichbar sein und sich während der CSD-Demo in der unmittelbaren Nähe des Fahrzeuges befinden.

(4)    Es gelten die Auflagen der Versammlungsbehörde. Diese werden den Teilnehmenden nach Möglichkeit im Vorfeld zur Verfügung gestellt, sofern dies aufgrund behördlichem Ablauf nicht möglich ist, spätestens am Demo-Tag. Die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Maßnahmen zum Infektionsschutz sind einzuhalten. Sofern der Veranstalter ein Hygienekonzept vorgibt ist auch dieses einzuhalten.

(5)    Der anfallende Müll ist so gering wie möglich zu halten. Für die Entsorgung sind die Teilnehmenden selbst verantwortlich.

b. Vorbereitungen

(1)    Bei Ankunft ist Kontakt mit dem:der Fahrzeugkoordinator:in zwecks möglicher kurzfristiger Änderungen aufzunehmen.

(2)    Das Parken von Fahrzeugen auf dem Augustusplatz ist untersagt.

(3)    Bis zum Beginn der CSD-Demo dürfen keine Personen auf den Ladeflächen der Fahrzeuge transportiert werden.

(4)    Parkmöglichkeiten zum Dekorieren und Aufbau der Fahrzeuge werden rechtzeitig bekanntgegeben. Es ist darauf zu achten, dass andere Verkehrsteilnehmende, sowie Rettungskräfte nicht behindert werden.

(5)    11:00 Uhr findet die Sicherheitseinweisung und Belehrung durch den:die Versammlungsleiter:in unter Anwesenheit von Vertreter:innen der Versammlungsbehörde & der Polizei statt. Der Treffpunkt wird noch bekanntgegeben.

An dieser Einweisung müssen alle Wagenverantwortlichen, Fahrer:innen und Ordner:innen teilnehmen.

(6)    Alle Fahrzeuge müssen 11:15 Uhr abfahrbereit sein. Die Reihung erfolgt auf Anweisung durch den:die Fahrzeugkoordinator:in. Der Ort der Aufreihung wird rechtzeitig bekanntgegeben.

Die Fahrzeuge sind so abzustellen, dass andere Verkehrsteilnehmende nicht erheblich und die Zufahrt für Rettungskräfte nicht behindert werden.

(7)    Soundchecks können in Absprache mit dem:der Fahrzeugkoordinator:in bis zu 30 min vor Beginn der Kundgebung und jeweils nicht länger als 5 min erfolgen.

(8)    Die Sicherheit der Fahrzeuge und die Vollständigkeit der Ordner:innen wird durch den:die Fahrzeugkoordinator:in oder durch den:die Versammlungsleiter:in oder durch eine stellvertretende Person geprüft.

c. Demo

(1)     Der Zu- und Abstieg von Personen auf das oder vom Fahrzeug ist während sich das Fahrzeug in Bewegung befindet nicht gestattet. 

(2)     Der:Die Fahrzeugkoordinator:in gibt jedem Fahrzeug ein individuelles Zeichen zur Abfahrt.

(3)    Sobald sich das Fahrzeug in Bewegung befindet darf die Musikanlage eingeschaltet werden.

Schallzeichen (Hupen) dürfen nicht grundlos verwendet werden.

(4)    Während der Fahrt ist auf einen ausreichenden Abstand zum vorderen Fahrzeug und den Demonstrierenden zu achten. Es gilt Schrittgeschwindigkeit einzuhalten.

(5)    Auf Zeichen des CSD-Teams (z.B. verlangsamen) ist zu achten.

(6)    Sofern aus den Auflagen hervorgeht, dass an bestimmten Orten die Musikbeschallung einzustellen ist wird dies durch den:die Fahrzeugkoordinator:in signalisiert.

Nach einem signalisierten Abstand darf die Musikbeschallung auf Signal wieder fortgesetzt werden.

(8)    Die Demonstration endet mit Erreichen des Augustusplatzes. Der:Die Fahrzeugkoordinator:in zeigt dies an. Sodann gilt wieder die StVO.

d. Nachbereitung

(1)    Unmittelbar nach Beendigung der Demonstration ist die Musikbeschallung einzustellen.

(2)    Unmittelbar nach Beendigung der Demonstration dürfen keine Personen mehr auf den Ladeflächen der Fahrzeuge transportiert werden.

(3)    Die Fahrzeuge dürfen nach der Demonstration an einer noch bekanntzugebenden Stelle abdekoriert werden.

Anschließend haben die Fahrzeuge die Innenstadt zu verlassen.

IV. Absage

Sollte die Demonstration von der Versammlungsbehörde oder anderen öffentlichen Stellen nicht genehmigt werden oder die Demonstration aus anderen Gründen, insbesondere pandemiebedingt, abgesagt werden müssen, ist die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen.

Stand: 15.03.2023

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